Notizen, Zusammenfassungen, Arbeiten, Prüfungen und Probleme für Hochschule

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Wirtschaft und Gesellschaft im 17. Jahrhundert

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Wirtschaft und soziale Veränderungen im 17. Jahrhundert

Das 17. Jahrhundert war eine Zeit des wirtschaftlichen Abschwungs, wobei die Auswirkungen regional sehr unterschiedlich ausfielen.

Wirtschaftliche Entwicklungen in Europa

Die Konzepte der Staaten unterschieden sich stark:

  • Spanien: Stützte seinen Erfolg auf das aus Amerika importierte Gold.
  • Niederlande: Ein einzigartiges Land, das durch Landgewinnung und Handel florierte.
  • England: Der Wohlstand basierte auf Handel und industrieller Produktion.

Ab 1620 stieg die Wirtschaft zunächst an, doch ab 1650 begann ein Niedergang, der zwischen 1660 und 1680 seinen Tiefpunkt erreichte, da die ländlichen Einkommen sanken.

Krisenfaktoren und demografische Auswirkungen

Die Krise wurde durch mehrere Faktoren... Weiterlesen "Wirtschaft und Gesellschaft im 17. Jahrhundert" »

Vereinsrecht und Erbrecht: Ein Leitfaden

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Vereine

Natur und Verfassung

Verbände sind Non-Profit-Organisationen, die freiwillig von drei oder mehr Personen gebildet werden, um ein Ziel von allgemeinem Interesse zu erreichen. Dies geschieht insbesondere durch die Bündelung von personellen Ressourcen und Vermögen für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum. Sie können wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausüben, sofern die daraus abgeleiteten Erträge ausschließlich für die Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden. Das Vermögen der Vereine darf nicht zwischen den Partnern aufgeteilt werden und ist nicht unentgeltlich auf bestimmte Personen oder Organisationen übertragbar, sofern diese nicht gemeinnützig sind. Ausnahmen werden gemäß Artikel 323-2 erstattet.

Kapazität für

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Europäische Beschäftigungspolitik: Richtlinien und AEUV-Grundlagen

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EU-Richtlinien zur Beschäftigung: Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde weitergehende Verlängerungsmöglichkeiten einräumen.

Der Arbeitgeber muss über die Gründe der Verlängerung informieren, und zwar vor dem Ablauf der ursprünglichen Periode gemäß Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Artikels auf Massenentlassungen anzuwenden, die infolge einer Betriebseinstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.

Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Arbeitnehmer anzuwenden oder einzuführen oder die Anwendung von für Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen zu ermöglichen oder... Weiterlesen "Europäische Beschäftigungspolitik: Richtlinien und AEUV-Grundlagen" »

Arbeitsschutz & Arbeitsrecht: Pflichten, Schutz & Massenentlassungen

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Rechtlicher Rahmen für Arbeitsschutz und Arbeitsrecht

Der politische Rahmen wird durch Richtlinien zur Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen bezüglich Arbeitgeber, Arbeitnehmer und deren Vertretung gebildet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine angemessene Kontrolle und Überwachung zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Politik sind folgende Punkte von Bedeutung:

1. Pflichten des Arbeitgebers

Allgemeine Arbeitgeberpflichten

  1. Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in allen Aspekten.
  2. Die Pflichten der Arbeitnehmer beeinflussen nicht den Grundsatz der Arbeitgeberhaftung.
  3. Mögliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Arbeitgeberverantwortung für Ereignisse, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb
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Rechtliche Grundlagen der Zuwanderung in der Europäischen Union

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Rechtliche Grundlagen der Zuwanderung in der EU

Nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

Der Vertrag sieht eine koordinierte Aktion des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen vor, die sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhalten. Solche Maßnahmen sind durchzuführen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, "den Umfang der Zulassung von Drittstaatsangehörigen auf ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen, um eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung zu suchen".

Vor dem Vertrag von Lissabon

Vor dem Vertrag

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Arbeitszeitrichtlinie: Pflichten, Schutz und Ausnahmen

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Pflichten des Arbeitgebers

  • c) Der Arbeitgeber hat aktualisierte Listen über alle Arbeitnehmer zu führen, die von den Regelungen betroffen sind.
  • d) Die Unterlagen sind den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen, sofern diese aus Gründen der Sicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit beschränken oder untersagen.
  • e) Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden auf Antrag Auskunft über die Zustimmung der Arbeitnehmer zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu erteilen, berechnet als Durchschnitt im Bezugszeitraum gemäß Artikel 16, Punkt b).

Höhe des Schutzes

Unbeschadet des Rechts der... Weiterlesen "Arbeitszeitrichtlinie: Pflichten, Schutz und Ausnahmen" »

Arbeitnehmerrechte und Arbeitszeitgestaltung: Ein Überblick

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2. Das Abkommen gilt unbeschadet anderer spezifischer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der Gemeinschaftsbestimmungen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen.

3. Die Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung darf nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer im Bereich des Abkommens durch die Parteien dienen.

4. Das Abkommen schränkt nicht das Recht der Sozialpartner auf Ebene der Tarifverhandlungen ein, auf der geeigneten, einschließlich der europäischen Ebene, Tarifverträge zu schließen, um seine Bestimmungen so anzupassen oder zu ergänzen, dass die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Sozialpartner berücksichtigt werden.

5. Verhütung und Beilegung... Weiterlesen "Arbeitnehmerrechte und Arbeitszeitgestaltung: Ein Überblick" »

Befristete Arbeitsverhältnisse: Richtlinie 1999/70/EG

Eingeordnet in Ausbildung und Beschäftigung Beratung

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Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern

Gibt es keine vergleichbaren ständigen Arbeitnehmer am gleichen Arbeitsplatz, ist für den Vergleich die Gesetzgebung in Bezug auf den anwendbaren Tarifvertrag oder, in Ermangelung eines geltenden Tarifvertrags, die Übereinstimmung mit Tarifverträgen oder die gängige Praxis maßgeblich.

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

  1. In Bezug auf die Arbeitsbedingungen dürfen Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, nur weil sie einen befristeten Vertrag haben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
  2. Gegebenenfalls findet der Grundsatz der zeitanteiligen Berechnung (pro rata temporis)
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Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern

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Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

Die Richtlinie gilt für Unternehmen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Dies umfasst folgende Fälle:

  • a) Entsendung eines Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Rechnung und unter der Leitung des Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger.
  • b) Entsendung eines Arbeitnehmers in eine Niederlassung oder ein Unternehmen, das zum Konzern des entsendenden Unternehmens gehört, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
  • c) Entsendung eines Arbeitnehmers durch ein Leiharbeitsunternehmen oder ein
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Aufenthaltsrecht in der EU: Bedingungen und Einschränkungen

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Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und ihren Familien

Eine Ausweisung von **Unionsbürgern** oder ihren **Familienangehörigen** darf in keinem Fall verabschiedet werden, wenn:

  • a) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind, oder
  • b) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats einreisen, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall können die Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie eine Beschäftigung suchen und reale Chancen haben, eingestellt zu werden.

Das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten können die territorialen Beschränkungen... Weiterlesen "Aufenthaltsrecht in der EU: Bedingungen und Einschränkungen" »