Straftaten gegen die kollektive Sicherheit
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VERBRECHEN GEGEN DIE KOLLEKTIVE SICHERHEIT
Artikel 341. Wer Kernenergie oder radioaktive Elemente freisetzt, die das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Sachen gefährden, ohne dass es zu einer Explosion kommt, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren und einem Verbot der Ausübung eines Amtes, Berufes oder Gewerbes für die Dauer von zehn bis zwanzig Jahren bestraft. Wer, ohne dass die in den vorstehenden Artikeln genannten Voraussetzungen vorliegen, den Betrieb einer kerntechnischen oder radioaktiven Anlage stört oder die Entwicklung von Tätigkeiten, bei denen Stoffe oder Geräte, die ionisierende Strahlung erzeugen, verändert und dadurch eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen herbeiführt,... Weiterlesen "Straftaten gegen die kollektive Sicherheit" »