Elterliche Rechte: Entzug, Wiedereinsetzung und Erlöschen nach deutschem Recht
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Analyse und Korrektur der Bestimmungen zum Entzug elterlicher Rechte
Der Richter befasst sich mit der Strenge, Wiederholung und Routine willkürlicher Sachverhalte.
Artikel 353: Gerichtliche Erklärung des Entzugs der elterlichen Rechte
Der Entzug der elterlichen Rechte muss von einer interessierten Partei beantragt werden, die dem Richter vorgelegt wird. Als antragsberechtigt gelten:
- Der andere Elternteil, für den die Abstammung rechtmäßig festgestellt wurde, auch wenn er nicht das Sorgerecht innehat.
- Der Generalstaatsanwalt, von Amts wegen oder auf Antrag des Kindes ab zwölf Jahren.
- Eltern oder andere Verwandte des Kindes bis zum vierten Grad in allen Linien.
- Der Inhaber des Sorgerechts und der Rat für den Flüchtlingsschutz.
In allen Fällen... Weiterlesen "Elterliche Rechte: Entzug, Wiedereinsetzung und Erlöschen nach deutschem Recht" »