Organisation und Ablauf des Verwaltungsverfahrens: Fristen, Beweise und Maßnahmen
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Organisation des Verwaltungsverfahrens
2.1 Fristen und deren Einhaltung
a) Einhaltungspflicht (Art. 47)
Artikel 47 sieht vor, dass die Fristen sowohl von den Behörden als auch von den betroffenen Personen, die in der öffentlichen Verwaltung (AP) für die Bearbeitung von Fragen zuständig sind, einzuhalten sind. Die Nichteinhaltung dieser Fristen zieht unterschiedliche Konsequenzen nach sich, je nachdem, ob sie die AP oder die Privatperson betrifft.
b) Berechnung der Fristen
Das Gesetz 30/1992 enthält verschiedene Bestimmungen, je nachdem, ob die Fristen in Tagen, Monaten oder Jahren festgelegt sind:
- Bestimmung des ersten Tages (Tag a quo): Unabhängig davon, ob die Fristen in Tagen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, beginnt die Zählung