Besitzklagen, Schiedsverfahren und Staatskassenprozesse
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Besitzklagen und Unterlassungsklagen
Zweck dieser Klagen ist die Erhaltung oder Wiederherstellung des Besitzes an Immobilien oder dinglichen Rechten daran. Die Urteile in diesen Fällen sind kurz und konzentriert.
Zur Erhebung von Besitzschutzklagen ist erforderlich, dass der Besitz ruhig und ununterbrochen seit mindestens einem Jahr ausgeübt wurde. Auch der bloße Inhaber kann Klage erheben, wenn ihm der Besitz durch gewaltsame Entziehung entzogen wurde. Die Frist für diese Klage beträgt ein Jahr ab der Entziehung.
Wie wird der Besitz nachgewiesen? Durch Eintragung im Grundbuch, wenn die Immobilie eingetragen ist. Wenn nicht eingetragen, kann der Besitz durch geeignete Beweismittel nachgewiesen werden.