Die Bürgerliche Gewalt: Aufgaben und Organe in der Verfassung
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Die Bürgerliche Gewalt: Definition und Organe (Art. 273 CRBV)
Ausübung der Bürgerlichen Gewalt
Die Bürgerliche Gewalt wird vom Rat für Republikanische Moral ausgeübt. Dieser Rat setzt sich aus dem Bürgerbeauftragten (Ombudsmann), dem Generalstaatsanwalt der Republik und dem Präsidenten des Rechnungshofes der Republik zusammen.
Eines dieser Organe wird vom Rat für Republikanische Moral für eine Amtszeit von einem Jahr zum Vorsitzenden ernannt und kann wiedergewählt werden.
Unabhängigkeit und Autonomie der Bürgerlichen Gewalt
Die Bürgerliche Gewalt ist unabhängig, und ihre Organe genießen funktionelle, finanzielle und administrative Autonomie. Zu diesem Zweck wird ihnen im Rahmen der allgemeinen staatlichen Mittel jährlich ein variabler... Weiterlesen "Die Bürgerliche Gewalt: Aufgaben und Organe in der Verfassung" »