Handlungstheorie im Strafrecht: Verhalten und Zurechnung
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Grundlagen der strafrechtlichen Handlungstheorie
Die Handlungstheorie (Objektiver Typus I)
1. Strafrechtliche Relevanz des Verhaltens und "No Action"-Fälle
Das einschlägige kriminelle Verhalten (Tun oder Unterlassen) kann nur vorsätzlich oder grob fahrlässig (Art. 5 und 10 StGB) und daher **freiwillig** (Grundsatz der Schuld) sein. Das Strafrecht kann seine motivierende Rolle nur gegenüber freiwilligen Verhaltensweisen entfalten. Daher ist strafrechtlich relevantes Verhalten (aktiv oder fahrlässig) abzulehnen, wenn kein Element der Freiwilligkeit vorhanden ist.
Die klassischen Annahmen der "No Action" oder des nicht relevanten kriminellen Verhaltens sind:
- Unwiderstehliche Kraft (vis absoluta): Von unbesiegbarem Charakter (mit Ausnahme der