Inkompatibilitäten der Abgeordneten – Artikel 60 & TC
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Artikel 60 – Inkompatibilitäten und Sanktionen
Artikel 60, Abs. 4: Abgeordneten oder Senatoren ist es untersagt, im Amt Einfluss auf Verwaltungs- und Justizbehörden zu nehmen, um Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in Verhandlungen oder Streitigkeiten zu vertreten — sei es im öffentlichen oder im privaten Sektor — oder ihre Amtsausübung parteiisch zu gestalten. Dieselbe Sanktion gilt für das Eingreifen von Abgeordneten in studentische Aktivitäten an Bildungseinrichtungen, die deren normale Entwicklung untergraben.
Artikel 60, Abs. 5
Artikel 60, Abs. 5: Unbeschadet des siebten Absatzes von Artikel 15 und Artikel 19 erlischt ebenfalls das Amt eines Abgeordneten oder Senators bei schriftlicher Anstiftung zur Störung der öffentlichen Ordnung... Weiterlesen "Inkompatibilitäten der Abgeordneten – Artikel 60 & TC" »