Disagio, Agio, Anschaffungskosten und Rückstellungen im HGB
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Disagio gemäß § 250 (3) HGB
Für das Disagio besteht nach wie vor gemäß § 250 (3) HGB das Ansatzwahlrecht. Das Disagio ist der Betrag, um den der Erfüllungsbetrag im Vergleich zum Ausgabebetrag gestiegen ist. Dieser darf als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) aufgenommen werden. Planmäßige jährliche Abschreibungen sind auf diesen Betrag durchzuführen. Sie müssen auf die gesamte Laufzeit verteilt werden. Dieses Disagio stellt einen Zinsaufwand dar, der am Ende der Laufzeit fällig wird.
Agio im Finanzwesen
Im Finanzwesen ist Agio ein Aufschlag zum Nennwert, der bei der Emission von Wertpapieren oder der Ausgabe von Sorten vereinbart werden kann.
Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB
Alle Vermögensgegenstände sind laut § 253... Weiterlesen "Disagio, Agio, Anschaffungskosten und Rückstellungen im HGB" »